Der Begriff probate bezeichnet im englischen Sprachgebrauch wörtlich und streng genommen nur die Testamentseröfffnung als solche. Gemeint ist damit allerding die gesamte Nachlassverwaltung, um dem letzten Willen des Verstorbenen bzw. des Erblassers nach dessen Vermögen unter den von ihm bestimmten oder gesetzlichen Erben zu verteilen.
Zuständig für die Nachlassverwaltung ist der Nachlassverwalter, auch bekannt als Testamentsvollstrecker.
Die Nachlassverwaltung findet in dem Staat oder dem Land statt, in dem der Verstorbene zuletzt wohnhaft war. Sie umfasst auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Begleichung eventueller Schulden der Verstorbenen und die Verteilung des übrig bleibenden Nachlasses unter den Begünstigten bzw. Erben.
Der Erblasser hinterlässt entweder ein wirksames Testament, in dem er über den Nachlass verfügt oder verstirbt, ohne ein Testament bzw. ohne ein gültiges Testament errichtet zu haben. Im Rahmen der Nachlassverwaltung eines Nachlasses, über den mit einem wirksamen Testament verfügt wurde, wird das Testament eröffnet oder für wirksam erklärt. Das Vermögen des Erblassers wird entsprechend seines letzten Willens verteilt.
In den verschiedenen Ländern und Rechtsprechungen sind auch verschiedene Arten der Nachlassverwaltung bekannt, die an unterschiedlich strenge Regularien gebunden sind. In Florida handelt es sich bei der „Full Administration“ um die deutliche formellere Variante, der gegenüber die „Summary Administration“ ein verkürztes und weniger aufwändiges Verfahren darstellt, das jedoch nur bei Nachlässen von geringem Wert und wenn der Tod des Verstorbenen schon mehr als zwei Jahre zurückliegt, zur Anwendung kommt (F.S. s. 735.201).
In Florida gibt es zudem eine spezielle Regelung für Verfügungen über das persönliche Eigentum des Erblassers auch ohne eine aufwändige Nachlassverwaltung kümmert. Ein solches, vereinfachtes Verfahren ist allerdings nur unter strengen Vorschriften und daher in wenigen Fällen möglich.
Nach dem Recht des Staates Florida muss sich dort ein Nachlassverwalter durch einen in Florida zugelassenen Anwalt vertreten lassen (Fla. Prob. R. 5.030).
Eine besondere Art der Nachlassverwaltung stellt die „ancillary administration“ dar. Diese ist eine Art Zweitverwaltung hinsichtlich des Nachlasses bzw. der Vermögenswerte, die sich in einem anderen Land oder US-Bundesstaat befinden, in dem der Erblasser nicht seinen letzten Wohnsitz hatte. Diese Nachlassverwaltung im Fremdstaat erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Staates, in dem der Nachlass belegen ist. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Die Kanzlei Urban Thier & Federer und die bei uns beschäftigten Anwälte hatten schon mit einer Vielzahl erbrechtlicher Fälle zu tun, oft auch mit internationalen Problemstellungen. Besonders hat sich die Kanzlei auf Nachlassangelegenheiten im Bundesstaat Florida spezialisiert, wir beraten Sie allerdings gerne auch in Bezug auch Nachlasssachen in anderen US-amerikanischen Bundesstaaten. Durch die Zusammenarbeit mit unseren europäischen Büros in München und London können wir US-amerikanischen Erben auch mit Nachlassangelegenheiten in Großbritannien oder Deutschland behilflich sein.
Christian T. Fahrig; Carl Christian Thier
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