Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Pensionszahlung nach der Scheidung von einem U.S. Militärdienstleistenden









Im deutschen Recht, ebenso wie in den familienrechtlichen Vorschriften vieler anderer Länder besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Anspruchs hinsichtlich der Soldatenpension ehemaliger Ehegatten, wenn im Scheidungsurteil die Gütertrennung bestimmt wurde und Unterhalt gezahlt werden muss. Sollte das Scheidungsurteil allerdings in einem fremden Land ergangen sein, wird das Department of Defense Accounting and Finance Office (DFAS), also die für die Soldatenpensionen zuständige US Behörde, den Antrag auf Vollstreckung dieses Scheidungsurteils höchstwahrscheinlich zunächst ablehnen. Der Former Spouse Protection Act (FSPA) aus dem Jahr 2013, ein Gesetz das dem Schutz ehemaliger Ehegatten dient, bestimmt ausdrücklich, dass nur ein amerikanisches, zuständiges Gericht die teilweise Auszahlung der Pension eines Militärangehörigen an dessen zivilen Ex-Ehegatten anordnen kann. Durch das genannte Gesetz werden zudem direkte Zahlungen von Seiten des DFAS ausgeschlossen, wenn die Ex-Eheleute während der Ehe weniger als 10 Jahre während des aktiven Dienstes des Militärangehörigen verheiratet waren. Das DFAS kann unter Umständen aus den gleichen Gründen auch Zahlungen hinsichtlich des Ehegatten- oder Kindesunterhalts verweigern.

Antragsteller, die sich mit diesen rechtlichen Hindernissen konfrontiert sehen, geben oftmals ihre Versuche auf, ihre rechtmäßigen Ansprüche durchzusetzen.

Urban Thier & Federer ist auf die Durchsetzung von Urteilen, die in anderen Ländern ergangen sind, spezialisiert und kann Ihnen sowohl bei der Umsetzung der Scheidungsvereinbarung selbst behilflich sein, bei der insbesondere die genaue Formulierung der Ansprüche von Bedeutung ist. Auch Unterstützung hinsichtlich der Anerkennung und Durchsetzung der Vereinbarung bzw. des Urteils bei dem DFAS oder anderen Einrichtungen, die sich um die Abwicklung von Pensionszahlungen für Zivilisten kümmern, ist notwendig.

Zur Veranschaulichung dient folgender Beispielsfall:
Eine Mandantin, die mit einem U.S. Soldaten verheiratet war, wurde in Deutschland geschieden. Wie nach deutschem Recht üblich gewährte ihr das Gericht einen Teil der Pension des Ex-Mannes sowie Ehegattenunterhalt im Rahmen des so genannten Versorgungsausgleichs. Kurz danach zog der Ex-Mann wieder zurück in die USA. In dem Glauben, dass das Scheidungsurteil Gültigkeit besäße und sie somit einen rechtmäßigen Anspruch auf den oben genannten Unterhalt hätte, erklärte sich die Mandantin damit einverstanden, auf alle anderen Ansprüche und Anteile am gemeinsamen Eigentum, die ihr zugestanden hätten, zu verzichten und unternahm keine weiteren Maßnahmen, bevor ihr Ex-Mann Deutschland verließ.

Nachdem der Ex-Mann der Mandantin pensioniert wurde, reichte diese den Beschluss, der im Rahmen der Scheidung ergangen war zusammen mit dem Antrag auf Zahlung bei der DFAS ein, woraufhin sie unverzüglich ein Antwortschreiben erhielt, in dem ihre mitgeteilt wurde, dass es der DFAS rechtlich nicht möglich sei, Ihrem Antrag zu entsprechen.

Nachdem er dieselbe Information erhalten hatte und dementsprechend der Meinung war, zu keinerlei Zahlung verpflichtet zu sein, lehnte der Ex-Mann mehrmals die Forderung, seiner Verpflichtung freiwillig nachzukommen, ab und behielt den Teil seiner Pension, der seiner Ex-Frau zustand, für mehrere Jahre ein, insgesamt ein Betrag in einer fast 6-stelligen Höhe.

Das ehemalige Ehepaar war noch dazu – obwohl sie insgesamt fast 20 Jahre verheiratet waren – weniger als 10 Jahre während des aktiven Militärdienstes des Ex-Manns verheiratet, was die Sache zusätzlich verkomplizierte.

Diese Situation brachte die mittellose Ex-Frau in arge Bedrängnis, da diese keine andere Einkommensquelle hatte und daher auch keinen Anwalt in den USA engagieren konnte. Glücklicherweise erlaubten uns erst kürzlich erlassene Gesetze, den Fall dieser Mandantin auf der Basis eines Erfolgshonorars anzunehmen, ohne ein Stundenhonorar oder einen Kostenvorschuss zu verlangen.

Wir konnten den zugrundeliegenden, deutschen Beschluss in den USA anerkennen lassen und sowohl den Anspruch unserer Mandantin auf die rückständigen sowie auf die zukünftigen Zahlungen direkt durch die DFAS durchsetzen.

Wir sind gerne bereit, Ihren Fall für Sie zu beurteilen, sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, um einzuschätzen, wie wir Ihnen behilflich sein können.

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