Benötigen Deutsche, Schweizer und Österreichische Staatsbürger US Visen?
Urban Thier & Federer Hilft Ihnen Bei Der Erlangung Der Folgenden Nicht-Einwanderungsvisen:
* Dieser Artikel und diese Website dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Informationen sollten nicht als Ersatz für die Einholung von Rechtsberatung durch einen Anwalt verwendet werden, der in Ihrer Gerichtsbarkeit zugelassen oder autorisiert ist. Sie sollten immer einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu einem bestimmten rechtlichen Problem oder einer bestimmten Angelegenheit konsultieren und sich nicht auf den Inhalt dieses Artikels verlassen. Nichts auf dieser Website ist dazu bestimmt, ein Anwalt-Kunden-Verhältnis zu schaffen, und nichts, was veröffentlicht wird, stellt eine Rechtsberatung dar. Wir können nicht garantieren, dass die Informationen korrekt, vollständig oder aktuell sind.
Visen
Benötigen Deutsche, Schweizer und Österreichische Staatsbürger US Visen?
Urban Thier & Federer hilft Ihnen bei der Erlangung der folgenden Nicht-Einwanderungsvisen:
- B-1/B-2: Das B Besuchervisum ist ein Nicht-Einwanderungsvisum für Personen, die temporär aus geschäftlichen Gründen (B-1), oder zeitweilig aus privaten Gründen (B-2) in die USA einreisen möchten. Unter dem B-1 Visum können Geschäftsreisende zu geschäftlichen Zwecken einreisen, können in den USA jedoch nicht angestellt werden bzw. arbeiten.
- E-1/E-2: Das Einwanderungs- und Einbürgerungsgesetz sieht für Staatsbürger eines Landes, mit dem die Vereinigten Staaten ein Handels- und Schifffahrtsabkommen haben, einen Nicht-Einwanderungs-Visumstatus vor. Dies gilt, wenn diese zum Zwecke der Ausübung von substantiellem Handel in die Vereinigten Staaten einreisen, wie beispielsweise Handel von Dienstleistungen oder Technologien vorwiegend zwischen den USA und dem Vertragsland (E-1 Treaty Trader) oder für die Gründung bzw. das Management eines Unternehmens, in das der Staatsbürger bereits investiert hat oder im Begriff ist, einen beträchtlichen Betrag zu investieren (E-2 Treaty Investor).
- H-1B: Das H-1B Visum steht Personen mit Kenntnis eines besonderen Fachgebietes mit praktischer und theoretischer Anwendung von hochspezialisiertem Fachwissen nach Vollendung einer Fachausbildung oder Weiterbildung zur Verfügung. Diese Kategorie erfordert eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsministeriums (Department of Labor).
- L-1: Das L-1 Visum kommt bei konzerninternen Transfers für Mitarbeiter zum Tragen, die im Laufe der drei vorausgegangenen Jahre ein Jahr lang ohne Unterbrechung im Ausland angestellt waren und die von einer Zweigstelle, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Niederlassung desselben Arbeitgebers in den Vereinigten Staaten auf Geschäftsführer- oder Managementebene oder als Fachexperte angestellt werden.
- J-1: Das J-1 Besucheraustauschprogramm ist auf die Förderung des Austauschs von Personen, Wissen und Kenntnissen in den Bereichen Bildung, Kunst und Wissenschaft ausgelegt. Teilnehmer sind beispielsweise Praktikanten in praktischer Ausbildung bei Firmen, Instituten und Behörden, Studenten aller akademischen Level, Grund-, Mittel- und Fachschullehrer, Professoren mit Lehr- oder Forschungsauftrag an weiterführenden Lehrinstituten, Forschungswissenschaftler, Berufspraktikanten in der Medizin und verwandten Gebieten; darüber hinaus gilt es für internationale Besucher, die zu Reise-, Beobachtungs-, Beratungs-, Forschungs- oder Weiterbildungszwecken einreisen, zur Demonstration von Fachwissen oder -kenntnissen oder auch zur Teilnahme an organisierten Mensch-zu-Mensch Programmen.
- F/M Visum: Die F und M Visumkategorien betreffen Ausländer mit Studienwunsch in den Vereinigten Staaten. Während das F Visum akademischen Studien vorbehalten ist, gilt das M Visum für nichtakademische Studien oder Berufsfachschulen.
- I-1: Das I-1 Visum findet bei ausländischen Medienvertretern im USA-Einsatz Anwendung. Dies betrifft Mitglieder der Presse, Film und Fernsehen, dem Radio oder Personen mit wesentlichen Funktionen für die ausländischen Medien.
- O-1: Das O-1 Visum ist für ausländische Personen mit speziellen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Bildung oder Athletik ausgelegt, oder aber Errungenschaften in Film und Fernsehen.
- O-2: Das O-2 Visum erhalten Begleitpersonen eines O-1 Ausländers zur Unterstützung in der künstlerischen oder athletischen Aufführung für eine spezifische Veranstaltung oder Aufführung.
- P-1: Das P-1 Visum wird Einzel- oder Mannschaftsathleten ausgestellt oder Mitgliedern einer international anerkannten Unterhaltungsgruppe.
- P-2: Das P-2 Visum wird an Künstler oder Unterhalter im Rahmen eines gegenseitigen Austauschprogramms vergeben.
- P-3: Das P-3 Visum wird bei Künstlern oder Unterhaltern eines kulturell einzigartigen Programms angewendet (ähnlich wie P-1).
- Q-1: Das Q-1 Visum steht Teilnehmern an internationalen Kulturaustauschprogrammen zur Verfügung mit Fokus auf praktisches Training und Beschäftigung sowie den Austausch von geschichtlichen, kulturellen und traditionellen Aspekten des Heimatlandes des Besuchers.
- R: Das R Visa können Besucher der Vereinigten Staaten zur religiösen Arbeit nutzen.
* Dieser Artikel und diese Website dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Informationen sollten nicht als Ersatz für die Einholung von Rechtsberatung durch einen Anwalt verwendet werden, der in Ihrer Gerichtsbarkeit zugelassen oder autorisiert ist. Sie sollten immer einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu einem bestimmten rechtlichen Problem oder einer bestimmten Angelegenheit konsultieren und sich nicht auf den Inhalt dieses Artikels verlassen. Nichts auf dieser Website ist dazu bestimmt, ein Anwalt-Kunden-Verhältnis zu schaffen, und nichts, was veröffentlicht wird, stellt eine Rechtsberatung dar. Wir können nicht garantieren, dass die Informationen korrekt, vollständig oder aktuell sind.
KONTAKTIERE UNS
[contact-form-7 id=”8746″ title=”Contact form 1″]
Benötigen Deutsche, Schweizer und Österreichische Staatsbürger US Visen?
Urban Thier & Federer hilft Ihnen bei der Erlangung der folgenden Nicht-Einwanderungsvisen:
- B-1/B-2: Das B Besuchervisum ist ein Nicht-Einwanderungsvisum für Personen, die temporär aus geschäftlichen Gründen (B-1), oder zeitweilig aus privaten Gründen (B-2) in die USA einreisen möchten. Unter dem B-1 Visum können Geschäftsreisende zu geschäftlichen Zwecken einreisen, können in den USA jedoch nicht angestellt werden bzw. arbeiten.
- E-1/E-2: Das Einwanderungs- und Einbürgerungsgesetz sieht für Staatsbürger eines Landes, mit dem die Vereinigten Staaten ein Handels- und Schifffahrtsabkommen haben, einen Nicht-Einwanderungs-Visumstatus vor. Dies gilt, wenn diese zum Zwecke der Ausübung von substantiellem Handel in die Vereinigten Staaten einreisen, wie beispielsweise Handel von Dienstleistungen oder Technologien vorwiegend zwischen den USA und dem Vertragsland (E-1 Treaty Trader) oder für die Gründung bzw. das Management eines Unternehmens, in das der Staatsbürger bereits investiert hat oder im Begriff ist, einen beträchtlichen Betrag zu investieren (E-2 Treaty Investor).
- H-1B: Das H-1B Visum steht Personen mit Kenntnis eines besonderen Fachgebietes mit praktischer und theoretischer Anwendung von hochspezialisiertem Fachwissen nach Vollendung einer Fachausbildung oder Weiterbildung zur Verfügung. Diese Kategorie erfordert eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsministeriums (Department of Labor).
- L-1: Das L-1 Visum kommt bei konzerninternen Transfers für Mitarbeiter zum Tragen, die im Laufe der drei vorausgegangenen Jahre ein Jahr lang ohne Unterbrechung im Ausland angestellt waren und die von einer Zweigstelle, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Niederlassung desselben Arbeitgebers in den Vereinigten Staaten auf Geschäftsführer- oder Managementebene oder als Fachexperte angestellt werden.
- J-1: Das J-1 Besucheraustauschprogramm ist auf die Förderung des Austauschs von Personen, Wissen und Kenntnissen in den Bereichen Bildung, Kunst und Wissenschaft ausgelegt. Teilnehmer sind beispielsweise Praktikanten in praktischer Ausbildung bei Firmen, Instituten und Behörden, Studenten aller akademischen Level, Grund-, Mittel- und Fachschullehrer, Professoren mit Lehr- oder Forschungsauftrag an weiterführenden Lehrinstituten, Forschungswissenschaftler, Berufspraktikanten in der Medizin und verwandten Gebieten; darüber hinaus gilt es für internationale Besucher, die zu Reise-, Beobachtungs-, Beratungs-, Forschungs- oder Weiterbildungszwecken einreisen, zur Demonstration von Fachwissen oder -kenntnissen oder auch zur Teilnahme an organisierten Mensch-zu-Mensch Programmen.
- F/M Visum: Die F und M Visumkategorien betreffen Ausländer mit Studienwunsch in den Vereinigten Staaten. Während das F Visum akademischen Studien vorbehalten ist, gilt das M Visum für nichtakademische Studien oder Berufsfachschulen.
- I-1: Das I-1 Visum findet bei ausländischen Medienvertretern im USA-Einsatz Anwendung. Dies betrifft Mitglieder der Presse, Film und Fernsehen, dem Radio oder Personen mit wesentlichen Funktionen für die ausländischen Medien.
- O-1: Das O-1 Visum ist für ausländische Personen mit speziellen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Bildung oder Athletik ausgelegt, oder aber Errungenschaften in Film und Fernsehen.
- O-2: Das O-2 Visum erhalten Begleitpersonen eines O-1 Ausländers zur Unterstützung in der künstlerischen oder athletischen Aufführung für eine spezifische Veranstaltung oder Aufführung.
- P-1: Das P-1 Visum wird Einzel- oder Mannschaftsathleten ausgestellt oder Mitgliedern einer international anerkannten Unterhaltungsgruppe.
- P-2: Das P-2 Visum wird an Künstler oder Unterhalter im Rahmen eines gegenseitigen Austauschprogramms vergeben.
- P-3: Das P-3 Visum wird bei Künstlern oder Unterhaltern eines kulturell einzigartigen Programms angewendet (ähnlich wie P-1).
- Q-1: Das Q-1 Visum steht Teilnehmern an internationalen Kulturaustauschprogrammen zur Verfügung mit Fokus auf praktisches Training und Beschäftigung sowie den Austausch von geschichtlichen, kulturellen und traditionellen Aspekten des Heimatlandes des Besuchers.
- R: Das R Visa können Besucher der Vereinigten Staaten zur religiösen Arbeit nutzen.
* Dieser Artikel und diese Website dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Informationen sollten nicht als Ersatz für die Einholung von Rechtsberatung durch einen Anwalt verwendet werden, der in Ihrer Gerichtsbarkeit zugelassen oder autorisiert ist. Sie sollten immer einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu einem bestimmten rechtlichen Problem oder einer bestimmten Angelegenheit konsultieren und sich nicht auf den Inhalt dieses Artikels verlassen. Nichts auf dieser Website ist dazu bestimmt, ein Anwalt-Kunden-Verhältnis zu schaffen, und nichts, was veröffentlicht wird, stellt eine Rechtsberatung dar. Wir können nicht garantieren, dass die Informationen korrekt, vollständig oder aktuell sind.
KONTAKTIERE UNS
[contact-form-7 id=”8746″ title=”Contact form 1″]