Einwanderung in die USA









E-2 Investorenvisum “Treaty Investor”



Staatsbürger bestimmter Länder, darunter auch Deutschland, können als nicht-einwandernde Investoren (nonimmigrant treaty investor) eingestuft werden, sofern sie bereits eine beträchtliche Summe in die Entwicklung und Leitung eines vertrauenswürdigen Unternehmens in den Vereinigten Staaten investiert haben oder diese Investition aktiv vorantreiben. Ehegatten und Kinder (unverheiratet und unter 21 Jahren) eines Investors sind ebenfalls zur E-2 Klassifizierung berechtigt. Die Nationalität des Ehegatten oder der Kinder des Ausländers ist für die E-2 Einstufung dabei nicht relevant. Der Investor muss nachweisen, dass er entweder schon einen erheblichen Betrag in das Unternehmen investiert hat oder im Begriff ist, dies zu tun. Befindet sich ein Unternehmen im Gründungsprozess, müssen die Gelder nachweislich eingebracht worden sein und sind dem Risiko ausgesetzt, denn diese Mittel sind dem Geschäft unwiderruflich zugeteilt. 

Nur eine aktive Investition wird im Sinne des E-2 Visums anerkannt. Das der Investition zugrunde liegende Geschäft muss ein real operierendes Unternehmen sein, das Waren produziert oder Dienstleistungen anbietet. Nicht zweckgebundene Mittel auf einem Bankkonto stellen noch keine aktive Investition dar, sofern nicht durch andere Geschäftsaktivitäten nachgewiesen werden kann, dass die Gelder für den routinemäßigen Geschäftsbetrieb verwendet werden (z.B. als Finanzreserve). Der Investor muss mindestens einen Anteil von 50% am Unternehmen haben, um der Bedingung „Entwicklung und Leitung“ des Geschäftsbetriebes gerecht zu werden.  Eine Mindestinvestitionssumme zur Erfüllung der Anforderung „substantielle Investition“ ist nicht festgelegt. Ob eine Investition als substantiell erachtet wird hängt von der Art des Unternehmens ab und wird daher nicht zwingend durch den tatsächlichen Investitionsbetrag bestimmt. 

Die Wesentlichkeit einer Investition wird durch die Anwendung des Proportionalitätstests ermittelt, aufgrund dessen die investierte Summe gewichtet wird gegen entweder (1) den Gesamtwert des jeweiligen Unternehmens (2) den üblicherweise notwendigen Betrag für die Errichtung eines tragfähigen Unternehmens dieser Art. Bei weniger investitions-intensiven Geschäften (z.B. serviceorientierte Unternehmen) muss der Investor einen sehr hohen Beitrag zum Gesamtinvestment liefern, während dieser Beitrag bei Geschäften mit hohem Investment bedeutend geringer ausfallen kann. Ein Bewerber hat keine Berechtigung zur E-2 Klassifikation, wenn die Investition, obwohl substantiell, nur ausreichend Gewinn zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Bewerbers und dessen Familie abwirft. Eine solche Investition würde als marginal betrachtet werden. Wenn das Einkommen aus dem Unternehmen jedoch die Lebenshaltungskosten des Investors und dessen Familie übersteigt, wird die Investition nicht als marginal eingestuft. Sollte das Einkommen dieses Minimum nicht überschreiten, kann man auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Unternehmens heranziehen. Ein Angestellter eines Investors kann E-2 Status erlangen, wenn dieser Aufgaben als Vorgesetzter oder in der Geschäftsleitung wahrnimmt oder aber spezielle Fachkenntnisse besitzt, die für den effizienten Geschäftsbetrieb unerlässlich sind.   

Ein E-2 klassifizierter Mitarbeiter muss jedoch dieselbe Nationalität wie der E-2 Investor besitzen. Das E-2 Visum ist sehr begehrt und kann unbegrenzt erneuert werden, sofern der Investor seine Berechtigung beibehält. E-2 Ehegatten können eine Arbeitserlaubnis erhalten. E-2 Kinder können ohne Studentenvisum die Schule besuchen. 

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