Deutsche Unternehmen, die in den USA tätig werden möchten, haben die Wahl ihre Betriebsstätte als U.S. Aussenstelle oder U.S.-Tochtergesellschaft einzurichten.  

Im Folgenden werden beide Formen im Überblick vorgestellt:

U.S.-Tochtergesellschaft:
Die von einer Tochtergesellschaft zu zahlende Bundeseinkommensteuer beläuft sich auf zwischen 15-35%, je nach Höhe des Gewinns. Allerdings kann die Tochtergesellschaft Zahlungen für Lizenzen, Zinsen und Betriebsführungskosten gegenüber der Muttergesellschaft in Abzug bringen, ohne dass eine entsprechende Abzugssteuer fällig wird. Eine Abzugssteuer wird allerdings später dann fällig, wenn die Tochtergesellschaft eine Bardividende an die Muttergesellschaft zurückführt.

Da die Tochtergesellschaft der U.S. Besteuerung unterliegt und um zu verhindern, dass die deutsche Muttergesellschaft unbeabsichtigt selbst als U.S. Betriebsstätte behandelt wird, sollten alle U.S. Tätigkeiten auf die Tochtergesellschaft übertragen werden. Anderenfalls wäre eine Doppelbesteuerung (nämlich die der Tochter- und der Muttergesellschaft) die Folge.

Hier einige Hinweise, um eine solche unbeabsichtige Einstufung zu verhindern:
Zunächst sollte das Verkaufsbüro im U.S. Vertriebszentrum nicht von den Angestellten der deutschen Muttergesellschaft benutzt werden. Das Deutsch-Amerikanische Einkommenssteuerabkommen (Germany-United States Income Tax Convention of 1989) enthält hinsichtlich der Einordnung als U.S. Betriebsstätte eine Ausnahme für reine Warenlager.

Sollten des Weiteren Angestellte der Muttergesellschaft bei der Errichtung des U.S. Vertriebszentrums mitwirken, so lässt sich die Einstufung als U.S. Betriebsstätte nur dadurch verhindern, dass die Tätigkeit jener mitwirkender deutschen Angestellter kurzfristig und streng projektbezogen bleibt. Dies ist angemessen zu dokumentieren.

Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf zu achten, dass der Tochtergesellschaft keinerlei Leistungsverrechnungen belastet werden. Es wird nahegelegt, die Preisgestaltung bzw. Preisfestsetzung entsprechend den vorgeschriebenen Regelungen zu dokumentieren. Eine weitere Möglichkeit ist eine im Voraus getroffene Preisgestaltungs- bzw. Preisfestsetzungsvereinbarung.

Besonders hinzuweisen ist auf folgende Konstellation:
Angenommen ein Angestellter der deutschen Muttergesellschaft hat das Recht, Verträge im Namen der Muttergesellschaft abzuschliessen und macht von diesem Recht in den USA für die deutsche Gesellschaft auch gewohnheitsmässig Gebrauch (der Begriff „gewohnheitsmässig“ wird im o.g. Abkommen nicht definiert; allerdings wird dies bereits bei ein- oder zweimaligem Gebrauch angenommen): Die Einordnung bzw. Behandlung als U.S. Betriebsstätte lässt sich sodann kaum noch verhindern.

U.S. Aussenstelle:
Anders wird die U.S. Aussenstelle eines deutschen Unternhemens behandelt. Als U.S. Betriebstätte der deutschen Gesellschaft mit tatsächlich erwirtschaftetem Einkommen („effectively connected income“) unterliegt sie der US-Bundeseinkommenssteuer i.H.v. 15-35% sowie gegebenfalls Staatseinkommenssteuer. Die Aussenstelle kann hinsichtlich der besteuerten Tätigkeiten – insbesondere allgemeine und administrative Kosten zwischen der Aussenstelle und der deutschen Muttergesellschaft –angemessene Abzüge vornehmen, solange sie selbst von diesen Aufwendungen profitiert hat.

Nachteil dieser Struktur ist, dass hier im Gegensatz zur Tochtergesellschaft  keine Zahlungen für Lizenzen, Zinsen und Betriebskosten in Abzug gebracht werden können. Die von der Aussenstelle zu zahlende Ertragssteuer wird anhand ihrer Einnahmen berechnet, die als nach Deutschland zurückgeführt angesehen werden. Ihrer Höhe nach ist sie vergleichbar mit der Abzugssteuer, die der Tochtergessellschaft für die Ausschüttung an ausländische Aktionäre auferlegt wird. Da jedoch die Gewinnrückführung der Aussenstelle keine tatsächlichen Zahlungen beinhaltet, muss die deutsche Muttergesellschaft die Einnhamen der Aussenstelle von anderen Einnahmen strikt trennen.

Zusätzlich zur U.S. Unternehmenseinkommensteuer auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen wird der Aussenstelle eine Vertragsrate/Vertragszinssatz (treaty rate) auferlegt. Dennoch kann die deutsche Muttergesellschaft durch eine ausländische Steuergutschrift eine Doppelbesteuerung verhindern.

Ein Vorteil der Aussenstelle zeigt sich bei Geldeinbussen innerhalb der ersten Jahre. Eine Aussenstelle ermöglicht es der deutschen Muttergesellschaft, ihre steuerpflichtigen Einnahmen in Deutschland in Höhe der U.S. Verluste zu mindern.

Bei aller steuerlichen Optimierung bleibt aber zu bedenken, dass die deutsche Muttergellschaft über die Aussenstelle selbst in den USA haftbar gemacht werden kann. Kommt es zu gerichtlichen Streitigkeiten mit Dritten, bietet die U.S.-Tochtergesellschaft als Haftungsschild einen recht umfassenden Schutz; die Aussenstelle bringt die deutsche Muttergesellschaft direkt in die Haftung.

Unsere Mandanten wählen daher meist die Option der Errichtung einer U.S.-Tochtergesellschaft.

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