Befindet sich Ihr Nachlassvermögen sowohl in den USA als auch in Deutschland, so gilt es Verschiedenes zu beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden. Insbesondere das Erbrecht dieser beiden Länder unterscheidet sich in materieller wie formeller Hinsicht erheblich voneinander.

Ein deutsches Testament kann in ordentlicher oder in öffentlicher Form errichtet werden. Der Regelfall ist noch das eigenhändige Testament. Dieses ist vom Erblasser handschriftlich zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Das notarielle Testament wird demgegenüber vor einem deutschen Notar errichtet; es ist nicht handschriftlich, wird notariell beglaubigt und in besondere amtliche Verwahrung gegeben, § 34 BeurkG).

Die in den USA übliche Form eines Testaments ist das sog. Zwei-Zeugen-Testament (je nach Bundesstaat auch Drei-Zeugen-Testament), welches vor der jeweiligen Anzahl von Zeugen schriftlich errichtet wird.

Es gilt zu vermeiden, dass auf gewisse Vermögensgegenstände das Recht eines Staates angewendet wird, welches das betreffende Testament als ungültig ansieht. 

Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten:

  1. Errichtung eines Testaments, welches formell das Recht beider Staaten beachtet. Hierbei müssen eventuelle Unterschiede zwischen den jeweiligen US-Bundesstaaten beachtet werden.
  2. Zwei unabhängige, aber inhaltlich gleichartige Testamente. Eines für jedes mit einer Nachlassmasse betroffene Land und jeweils formwirksam errichtet nach der lokalen Regelung.
  3. Zwei unabhängige, aber inhaltlich nicht gleichartige Testamente, um die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der beiden Länder entsprechend berücksichtigen zu können.
  4. Errichtung eines internationalen Testaments nach den Vorschriften des Washingtoner Abkommens.

Die Regelung des Nachlasses in Form eines Testaments bietet sich insbesondere dann an, wenn Staatsbürgerschaft (U.S. Angehöriger) und Wohnsitz (Deutschland) auseinanderfallen und Nachlassvermögen in beiden Staaten besteht. Häufig kommt es dadurch zu einer sog. Nachlassspaltung („split heirship“). Ein Teil des Nachlasses ist nach deutschem Recht, der andere Teil nach U.S. Recht zu beurteilen. Bei internationalen Konstellationen ist daher stets besondere Vorsicht geboten.

Ein Beispielsfall: 
Ein U.S. Angehöriger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland hat bewegliches und unbewegliches Vermögen sowohl in den USA als auch in Deutschland.

Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens gilt nach deutschem internationalen Erbrecht das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besass. Nach U.S. Recht gilt das sog. Lagerecht. Befindet sich das unbewegliche Vermögen daher in Deutschland, so findet auch deutsches Recht Anwendung, da keine weitere Rückverweisung stattfindet. Liegt es hingegen in den USA, so gilt U.S. Recht.

Für das unbewegliche in Deutschland  belegene Vermögen besteht eine weitere Besonderheit. Nach deutschem internationalen Erbrecht besteht eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechts. Es kann zwischen Heimatrecht und Wohnsitzrecht gewählt werden.

Anders das bewegliche Vermögen. Nach deutschem internationalem Erbrecht findet auch hier U.S. Recht Anwendung. Danach gilt das sog. Domizilprinzip. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland, so findet auf das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen deutsches Recht Anwendung. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens in den USA gilt jedoch nach wie vor U.S. Recht.

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