Unter Testamentseröffnung versteht man im Allgemeinen den Beginn des rechtlichen Prozess, der förmlich auch als Nachlassverwaltung bekannt ist. Diese muss durchgeführt werden, wenn ein Verstorbener Vermögen hinterlässt. Obwohl es nicht leicht fällt, sich in der schwierigen Zeit nach dem Tod eines nahestehenden Menschen um die rechtliche Abwicklung des Nachlasses zu kümmern, stellt dies eine wichtige Aufgabe dar, um den Ansprüchen der Angehörigen gerecht zu werden und den Nachlass des Verstorbenen seinem letzten Willen nach oder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen.
Ungeachtet der Nachlassabwicklung in dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt ansässig war, ist zudem die „ancillary administration„, also eine lokale Zweitnachlassverwaltung zu beachten, sollte der Verstorbene auch über Vermögen in den USA verfügt haben. Vermögen in mehreren Staaten sein Eigen nennen zu können führt zu dem besonderen Umstand, dass das Recht des Staates, in dem sich das Vermögen befindet, betroffen ist und nicht lediglich das Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Sollten Sie beispielsweise in Deutschland leben und dort ein Haus besitzen, zudem aber auch über ein Haus in Florida verfügen, sind hinsichtlich der Nachlassverwaltung der beiden Häuser die unterschiedlichen Regelungen der jeweiligen Staaten einschlägig. Eine „ancillary administration“ stellt daher gewissermaßen eine lokale Zweitverwaltung des Nachlasses in dem Staat dar, in dem der Erblasser zwar nicht wohnhaft war, aber über gesondertes Eigentum verfügt hat, wobei die eigentliche, generelle Nachlassverwaltung in dem Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen bereits stattfindet.
Wenn ein nicht im Staat Florida wohnhafter Erblasser also stirbt und Vermögen in Florida, hinterlässt, wird eine diesbezügliche, zweite Nachlassverwaltung in Florida stattfinden müssen, um die Abwicklung dieser Vermögenswerte zu regeln.
Als Nachlassverwalter hinsichtlich der Nachlassverwaltung im Fremdstaat können Personen auftreten, die den vom Staat Florida vorausgesetzten Qualifikationen entsprechen (F.S. ss. 731.301-731.302). Grundsätzlich kann eine Person, die nicht in Florida wohnhaft ist, zum Nachlassverwalter bestimmt werden, wenn es sich um den Ehegatten oder einen Verwandten des Verstorbenen handelt (F.S. s. 733.304). Der Nachlassverwalter ist in anderen Rechtsprechungen auch als Testamentsvollstrecker oder Verwalter bekannt.
Um den Nachlass in Florida abwickeln zu können, muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden, dem beglaubigte Kopien der im Rahmen der Nachlassverwaltung im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers erforderlichen Dokumente wie das Testament, der Antrag der Testamentseröffnung, die Zulassung des Testaments und die Befähigung bzw. Vollmacht des Nachlassverwalters, beigefügt werden müssen. Existiert kein Testament des Erblassers, sollten dem Antrag beglaubigte Kopien beigefügt werden, durch die belegt werden kann, dass die Nachlassverwaltung im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers beantragt wurde und dass ein Nachlassverwalter – wenn ernannt – als solcher befugt ist.
Das Testament des Erblassers kann dann zur Testamentsvollstreckung im Fremdstaat herangezogen werden, wenn es auch nach den Regelungen des Staates Florida Gültigkeit besitzt. (Fla. Prob. Rule 5.470).
Die Rechtsordnung Floridas sieht außerdem ein verkürztes Verfahren für solche Fälle vor, in denen der Verstorbene ein gültiges Testament errichtet hat und der Wert des in Florida befindlichen Vermögens nicht mehr als $50.000,00 beträgt.
Christian T. Fahrig; Carl Christian Thier
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