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Dieser Blog/Artikel dient lediglich der Information der Öffentlichkeit; er stellt keinesfalls Rechtsrat dar. Die Informationen, die in dem Blog/Artikel dargestellt sind, ersetzen nicht die Notwendigkeit, anwaltlichen Rat von einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bezüglich Ihres konkreten Falls einzuholen, der/die in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassen ist. Sie sollten sich nicht auf Aussagen in diesem Artikel verlassen. Kein Bestandteil dieser Webseite stellt eine Anwalt-Mandant Beziehung her. Wir können nicht garantieren, dass die veröffentlichten Informationen korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand sind.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”2/3″ el_class=”content_box1″][vc_column_text]

Wettbewerbs- und Markenrecht

Zum Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbs- und Marken- und sonstiges Kennzeichenrecht, Domainrecht

Wir beraten und vertreten Unternehmen auch mit Schwerpunkt im deutschen Wettbewerbs- und Markenrecht.

Unter Wettbewerbsrecht ist hier gemeint das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne, also betreffend das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und seine Nebengesetze, sowie das Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Von den Marktverhaltensregelungen des UWG sind alle am Wettbewerb Beteiligten betroffen, also die gewerblichen Mitbewerber, die Verbraucher und die gewerblichen Kunden.

Mandanten sind hier in aller Regel Firmen als gewerbliche Mitbewerber, die sich gegen das Marktverhalten oder die Werbung eines Konkurrenten zur Wehr setzen oder von einem Konkurrenten angegriffen werden. Grund hierfür kann eine unlautere Kundenbeeinflussung sein, eine direkte Behinderung der Konkurrenz, unsachliche Beeinflussung, Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, falsche oder unzureichende Preisangaben etc., häufig aber auch eine Werbung mit unwahren Angaben und Behauptungen und damit eine irreführende Werbung.

Betroffen ist hier der gesamte Bereich verkaufsfördernde Werbeangaben, vieles ist als Werbung einzuordnen, das auf den ersten Blick nicht jedem zwingend als Werbung erscheint.

Die Beispiele für unlauteren Wettbewerb durch unzulässige Werbung sind zahllos. Die Regelungen im Gesetz sind teils generalklauselartig abgefasst, so dass hier grosses Gewicht auf der Kenntnis und Anwendung der betreffenden Rechtsprechung liegt. Die Vielzahl der gerichtlichen Einzelfallentscheidungen erinnert an das anglo-amerikanische Case Law.

Vergleichbares gilt für das Marken- und sonstige Kennzeichenrecht. Der Schutz der Marke zur Unterscheidung der Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens ist von enormer wirtschaflicher Bedeutung. Gleiches gilt für das Unternehmenskennzeichen, die Firma. Immer grössere Bedeutung gewinnt hier auch das Internet, und damit auch das Domainrecht Den Konkurrenten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, verwechslungsfähige Zeichen, und dies gilt für alle geschäftlichen Bezeichnungen, wie Markenname, Firma aber auch Internet-domain eines Unternehmens, unbefugt für sich zu nutzen.

Hilfe bieten wir dabei aber nicht nur im Wettbewerbsrecht und bei der Verteidigung nationaler, europäischer oder internationaler Markenrechte, sondern auch bei der Eintragung von deutschen Marken, EU-Gemeinschaftsmarken oder auch internationalen Marken. Gleiches gilt für die Registrierung von Internet-Domains, aber auch für den Schutz vor einer unzulässigen Registrierung eines Namens, einer Firmenbezeichnung oder einer Marke.

Wir vertreten Sie aussergerichtlich und im Abmahnverfahren sowie vor allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten, sei es im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung oder im Hauptsacheverfahren.

Von: Dr. Georg Federer, Rechtsanwalt

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