In unserer Praxis begegnet uns oft die Frage, ob ein deutsches handschriftliches Testament – ohne Zeugen zur Unterschrift des Erblassers – in den USA gültig ist. Grundsätzlich gilt, dass ein handgeschriebenes Testament in den USA in fast allen Staaten entweder von zwei oder von drei Zeugen mit zu unterschrieben ist, um Anerkennung zu finden. Dies ist in Deutschland natürlich völlig unüblich.

Hierzu ist zunächst folgendes vorauszuschicken: Die amerikanische Rechtsordnung ist in ihrem Charakter stärker föderal ausgerichtet als Deutschland. Den einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten verbleibt ein wesentlich größerer Regelungsfreiraum gegenüber dem „Federal Government“ als die deutschen Bundessaaten gegenüber dem Bund genießen. Dieser Prämisse folgend wurde in den USA zum Zweck der Vereinheitlichung von Nachlasssachen ein Gesetz erlassen, welches den einzelnen Staaten Umsetzungsempfehlungen gibt. Dieser „Uniform Probate Code“ („UPC“) setzt sich in Artikel 2-506 auch mit der Frage der Anerkennung von fremden Testamenten, „foreign wills“, auseinander. Demnach reicht es für die Anerkennung eines fremden Testamentes als formgültig aus, wenn dieses entweder nach dem Recht des Ortes der Errichtung des Testamentes oder nach dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit des Testamentserrichters zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes formgültig errichtet ist. In Artikel 2-502 (b) sagt der UPC, dass ein Testament als handgeschriebenes Testament wirksam ist, wenn es in wesentlichen Teilen handschriftlich abgefasst ist und handschriftlich unterschrieben ist.

Die einzelnen US Bundestaaten sind frei, den UPC unverändert umzusetzen, ihn in modifizierter Form umzusetzen oder ihn ganz zu ignorieren. So ist beispielsweise im Staat New York ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes Testament nicht gültig, es sei denn, es wird nach den Regeln der Anerkennung fremder Testamente als formgültig anerkannt. Im Artikel 3-5.1(c) und (d) des „Estate, Powers and Trusts Law“ („EPTL“) heißt es zu“ fremde Testamente“ dann, dass solche anerkannt werden, wenn sie entweder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung am Ort ihrer Errichtung geltenden Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder des Todes des Testamentserrichters an seinem Wohnsitz geltenden Recht formgültig errichtet sind. Ein deutsches handschriftliches Testament ohne Zeugen ist insofern in New York zunächst grundsätzlich insofern als formgültig anzusehen.

Im Bundesstaat Florida, wo viele Deutsche Häuser erworben und mithin zu vererben haben, sieht die Rechtslage in Bezug auf in Floirda belegene Grundstücke jedoch zum Beispiel ganz anders aus:

Florida hat den UPC in Bezug auf handschriftliche Dokumente nicht umgesetzt. Es fehlt an einer Regelung, die die generelle Vorschrift, dass ein handschriftliches Testament von zwei Zeugen zu beglaubigen ist, in Bezug auf fremde Testamente abändert. Entsprechend gibt es ein Urteil des District Court of Appeal of Florida, Second District (Schula v. Salathe, 703 So.2d 1167 (1997)) welches konkret feststellt, dass ein nach deutschem Recht formgültiges deutsches handschriftliches Testament (ohne Bezeugung der Unterschrift durch Dritte) in Florida -soweit Florida Recht anwendbar ist- keine Anerkennung findet und die Regeln der „Nachfolge ohne Testament“ Anwendung finden.

Dies hat zur Konsequenz, dass deutsche Hauseigentümer in Florida unbedingt ein nach Florida Recht gültiges Testament erstellen sollten, wenn Sie aktiv bestimmen wollen, wem Nachlassgegenstände in Florida zufallen werden.

Wir bieten unseren Mandanten hier eine umfassende Beratung und Betreuung sowohl zur Formgültigkeit eines Testaments als auch in Bezug auf die Umsetzung an. Hier ergeben sich Ansatzpunkte in Bezug auf den deutschen Pflichtteil sowie insbesondere in Bezug auf die internationale Besteuerung.

Carl Christian Thier (zugelassen in Deutschland und New York)

John L. Urban (zugelassen in Florida und Georgia)

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