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Internationales Erbrecht – USA

Amerikansiche Erbfälle

Urban Thier & Federer Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandanten in allen internationalen erbrechtlichen Angelegenheiten.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, insbesondere im Bereich des deutsch-amerikanischen Erbrechts, können wir Sie im In- und  Ausland vertreten. Wir helfen Ihnen u.a. bei der Aufsetzung eines Testaments oder bei der Erstellung eines Nachlassplans, aber auch dann, wenn Sie Erbe eines Nachlasses in den USA sein sollten.

Erben in den USA

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Erbschaftsrecht von US- Bundesstaat zu US-Bundesstaat variiert. Dies zeigt sich in verschiedener Hinsicht, wenn deutsche Mandanten betroffen sind. So sind etwa oft handschriftliche Testatmente unwirksam, oder nur unter bestimmten Umständen dort wirksam.

Auch die Frage, wie bei Fehlen eines wirksamen Testaments zu verfahren ist, wird unterschiedlich beantwortet. Die gestzliche Erbfolge kann hier von Staat zu Staat variieren. 
Auch kann es eine Rolle spielen, ob etwa Geld in USA vererbt wird, oder ob es sich um US Grundstücke oder um bewegliche Sachen handelt.

Auch werden wir oft gefragt wie es sich mit der Erbschaftssteuer verhält. Es gibt in den USA sowohl eine Steuer auf Bundesebene, als auch in manchen Staaten eine Staats-Erbschaftssteuer. Lebt der Erbe in Deutschland, kann auch deutsche Erbschaftssteuer anfallen.

Die Freibeträge variieren in den USA erheblich und sind im Allgemeinen höher als in Deutschland. An dieser  Stelle ist es nützlich, zu wissen, dass es zwischen Deutschland und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-  Erbschafts und Schenkungssteuer gibt. Dieses Doppelbesteuerungsabkommen sieht Sonderreglungen für die Besteuerung deutsch-amerikanischer Nachlässe bzw. Deutshcer Erben in den USA vor.

Wie ausgeführt bestehen erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Erbrecht der verschiedenen US Bundesstaaten. Während der deutsche Erbe direkt Rechtsnachfolger des Erblassers wird, wird in den USA ein Nachlass gebildet, welcher mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wird und von einem Gericht ernannten Verwalter vertreten wird.

Schulden des US Nachlasses verbleiben grundsätzlich im Nachlass und werden nicht vom Erben übernommen. Dieser fundamentale Unterscheid zum deutschen Erbrecht, wo der Erbe die Übernahme der Verbindlichkeiten nur durch fristgemäße Ausschlagung verhindern kann, führt mit all seinen Konsequenzen stets zu erheblichem Beratungsbedarf bei unseren deutschen Mandanten in den USA.

Erben in New York:

Als Beispiel für Regelungen des US-Erbrechts hier einige Informationen zu den Regelungen in New York, insbesondere zur gesetzlichen Erbfolge, also dann wenn ein gültiges Testament fehlt: Nach dem Erbrecht des US-Bundesstaates New York tritt gem. Artikel 4 EPTL (Estates, Powers and Trusts) die gesetzliche Erbfolge ein, sofern keine testamentarischen Verfügungen vorliegen oder solche in der Vergangenheit getroffen wurden.

Hier ist dann nach der Regelung der gesetzlichen Erbfolge zu verfahren.

Das bedeutet, zuerst sind die Bestattungskosten, die Verwaltungskosten und Schulden aus der Erbmasse zu begleichen. Danach regelt das Gesetz die Aufteilung der Erbmasse folgendermaßen:

Bei einem Hinterbliebenen Ehegatten und Abkömmling spricht das Gesetz dem Ehegatten $ 50.000,- und die Hälfte des danach noch vorhandenen Nachlasses zu. Den restlichen Teil, erhalten die Abkömmlinge nach Stämmen.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden und nur noch der Ehegatte, so erhält dieser alles.

Ist kein Ehegatte mehr vorhanden, so erhalten die Abkömmlinge die Erbmasse. Diese Erbmasse wird dann nach Stämmen der Abkömmlinge verteilt.

Ist keines von beiden der Fall, ist also kein Ehegatte und kein Abkömmling mehr vorhanden, so erben die Eltern alles.

Ist weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge oder Eltern lebend oder vorhanden, dann erben die Abkömmlinge der Eltern. Das könnten zum Beispiel Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge sein. Diese erben dann nach Stämmen.

Bei dem Fall, dass es weder Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern oder Abkömmlinge der Eltern gibt, erben grds. die Großeltern.

Falls danach noch immer kein Erblasser gefunden ist, erben die Urenkel der Großeltern des Erblassers.

Deutsche Vertretungen in den USA

Gerne beraten wir Sie auch bei der Nachlassplanung im internationalen Bereich. Dies ist ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit für Mandanten mit Vermögen in Deutschland und im Ausland. Wir erarbeiten insofern gemeinsam mit unseren Mandanten eine Nachlassplanung, die sicherstellt, dass im Falle des Ablebens in steuerlicher wie in rechtlicher Hinsicht ein optimierter Übergang auf die Erben erfolgt.

Falls es sich bei Ihnen um gerichtliche Streitigkeiten im internationalen Bereich handelt, können wir Ihnen auch hier mit unserer Erfahrung zur Seite stehen. Wir vertreten regelmässig Mandanten in deutsch-amerikanischen und deutsch-britischen erbrechtlichen gerichtlichen Streitigkeiten. 

Wir arbeiten dabei eng mit unseren Kollegen in den USA und Grossbritannien zusammen.

Wir vertreten seit Jahren gemeinsam erfolgreich deutsche Mandanten bei der Abwicklung von Nachlassverfahren in den USA oder Grossbritannien sowie US- und UK- Mandanten bei Verfahren in Deutschland. Ein besonderer Schwerpunkt der Kanzlei Urban Thier & Federer ist die Vertretung von deutschen Erben in den USA sowie die Beratung von Personen, die eine Nachlassplanung aufstellen wollen und die über Vermögen in Deutschland und den USA verfügen.

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