Wir erarbeiten mit unseren deutschen Mandaten regelmäßig komplexe Nachlassplanungen bezgl. Vermögen, das unter anderem in den USA belegen ist. Es stellt sich hierbei immer wieder die Frage, ob ein US-Trust oder auch ein Offshore Trust für den Mandanten ein geeignetes Vehikel sein kann. Ein Trust ist eine Struktur, in der mittels einer vertraglichen Vereinbarung („Trust Agreement“) einer Person (der „Grantor“) einer anderen Person (dem „Trustee“) die Verfügungsgewalt über Vermögen einräumt und dies mit Anweisungen und Beschränkungen verbindet. Er ist im weitesten Sinne mit einer deutschen Stiftung vergleichbar. der Trust hat aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt eine Rechtsbeziehung zwischen Grantor und Trustee dar, zumeist zu Gunsten Dritter, der Begünstigen („Beneficiaries“). Es gibt widerrufbare Trusts (sog. „Revocable Trusts“) und unwiderrufliche Trusts (sog. „Irrevocable Trusts“).

Es gibt verschiedene Formen von Trusts, jeweils für verschiedene Zwecke. Solche Zwecke können zum Beispiel die Nachlassplanung oder der Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter („Asset Protection“) sein. Oft wird auch gefragt, ob ein solcher Trust dem Mandanten in Deutschland in steuerrechtlicher Hinsicht hilft.

Grundsätzlich gilt, dass das deutsche Recht den Trust nicht kennt und nicht anerkennt. Er ist insoweit auch steuerlich nicht wie eine deutsche Stiftung zu behandeln. Auf einen Trust ist dann deutsches Steuerrecht anzuwenden, wenn eine ausreichende Verbindung zu Deutschland besteht. Diese kann in der Person des Grantors, des Trustees oder des Beneficiaries oder dem Ort der Belegenheit von Vermögensgegenständen liegen. Der BFH hat im September 2012 in diesem Zusammenhang einen weiteren Streitfall entschieden (http://openjur.de/u/615823) und festgestellt, dass laufende Auszahlungen aus einem bestehenden US- Trust an die in Deutschland ansässigen Begünstigten der deutschen Schenkungsteuer unterliegen. Ausschüttungen bei Auflösung eines Trusts an solche Personen unterliegen ohnehin der deutschen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. Die Regelungen des deutsch amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (Erbschaftssteuer), hier insb. Art 11, Paragraph 3 b sind grundsätzlich anwendbar.

Aus steuerlicher Sicht raten wir unseren deutschen Mandanten im Allgemeinen, nicht auf besondere Steuervorteile aus einem US-Trust zu hoffen. Zur Nachlassplanung im Übrigen und auch zum Schutz vor Gläubigern ist der Trust allerdings für solche Mandanten ein geeignetes Vehikel. Je nach Situation im Einzelfall kann der Trust steuerlich in Bezug auf die US-Erbschaftssteuer sehr hilfreich sein, insbesondere wenn US-Immobilien mitbetroffen sind.

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