Urban Thier & Federer hilft Mandanten, den Nachlass eines Verstorbenen zu verwalten, der in Deutschland, den USA oder Grossbritannien ansässig war.

Oft sind getrennte Nachlassverfahren erforderlich.

Wenn zum Beispiel die gerichtliche Erbschaftsabwicklung am Wohnsitz des Verstorbenen in Deutschland stattfindet, während sich Vermögenswerte, insbesondere Immobilien in den USA  befinden, ist ein lokales, zweites Nachlassverfahren („ancillary probate“) in den USA erforderlich. Hierbei ist zu entscheiden, welches Recht auf das im Zweitverfahren betroffene Vermögen anzuwenden ist. Im US-Verfahren gibt es keinen Erbschein.

Soweit neben einem US Hauptnachlass ein lokales Nachlassverfahren in Deutschland  erforderlich ist, hat der benannte Vertreter des US Nachlasses einen deutschen Erbschein zu beantragen; es muss ein Verfahren bei einem deutschen Nachlassgericht eröffnet werden; das deutsche Finanzamt muss für jede Gebietskörperschaft, in der sich Vermögenswerte befinden, kontaktiert werden; der neue Eigentümer muss in das Grundbuch eingetragen werden und Vermögenswerte müssen ausgewiesen und identifiziert werden. Zudem müssen eine Vielzahl weiterer Probleme gelöst werden.

Urban Thier & Federer arbeitet regelmäßig mit Mandanten und Anwälten  in den USA und Grossitannien zusammen, um lokale Nachlassverfahren zu bearbeiten. Gemeinsam mit Steuerberatern nehmen wir, wo anwendbar, Vorteile des deutsch- amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wahr und wickeln somit die Nachlässe auf effiziente und effektive Weise ab.

Durch die Zusammenarbeit unserer deutschen, amerikanischen und britischen Anwälte mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sind wir unseren Mandanten bei der Abwicklung deutscher, britischer und amerikanischer Nachlassverfahren behilflich.

Information:

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