Im Rahmen der Globalisierung und des intensiven Geschäftsverkehrs zwischen Deutschland und den USA kommt es immer wieder auch zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen und amerikanischen Parteien.

Urban Thier & Federer vertritt deutsche Kläger und auch Beklagte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Verfahren in den USA. Soweit die Klage in einem der Bundesstaaten erhoben wurde oder erhoben werden soll, in dem wir über vor Ort zugelassene Kollegen verfügen, führen wir den Prozess für unsere deutschen Mandanten direkt. Oft nutzen wir aber auch lokal zugelassene Kollegen, die Teil unseres über viele Jahre gewachsenen US-Netzwerks sind.

Der amerikanische Zivilprozess unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von dem deutschen Zivilprozessverfahren. Im Rahmen dieser Ausarbeitung soll auf die zentralen Punkte des US commercial litigation – Prozesses eingegangen werden, bei besonderer Berücksichtigung der Unterschiede zum deutschen wirtschaftsrechtlichen Gerichtsverfahren:

I. Gerichtstand, anwendbares Recht

II. Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation, Arbitration

III. Federal Court (Bundesgericht) oder State (Staatsgericht)

IV. Klage und ggfs. Widerklage im US Zivilprozess

V. Beweisverfahren im US Zivilprozess, Discovery, Depositions, Interrrogatories und Subpoena

VI. Prozess, Jury im US Zivilprozess

VII. Urteil und Berufung/Revison im US Zivilprozess

VIII. Erfolgshonorar, Success Fee, Contingency Fee im US Zivilprozess

Zusammenfassend ist zu sagen, dass

  • Verfahren vor den US bundesstaatlichen Gerichten („Federal Courts“) den deutschen Verfahren sehr viel ähnlicher sind als solche vor den einzelstaatlichen Gerichten („State Courts“). Die US Federal Courts führen ein intensives schriftliches Vorverfahren durch, während die bundesstaatlichen Gerichte den Schwerpunkt auf die Anhörung von Anwälten und Parteien vor Gericht legen. Es kann sowohl im Federal Court als auch im State Court ein Jury-Verfahren stattfinden, auf das Recht auf ein Jury-Verfahren kann aber verzichtet werden.
  • oft in US law suits, also amerikanischen Klagen, auf die Benennung einer konkreten Anspruchssumme verzichtet wird. Da die Gerichts- und Anwaltskosten nicht vom Streitwert abhängen, ist die Klageerhebung über eine bestimmte Summe nicht zwingend erforderlich.
  • das Beweisverfahren im sowohl im bundesstaatlichen Verfahren (Federal Court) als auch im einzelstaatlichen Verfahren (State Court) zu einem erheblichen Teil nicht vor Gericht, in Anwesenheit eines Richters stattfindet, sondern vorab durch Verhör, deposition, in den Räumen bspw. eines der Anwälte oder schriftlich durch interrogatories, request for production of documents, request for admissions. Im Rahmen des Beweisverfahrens stehen den Parteien in den USA wesentlich andere Mittel zum Auffinden von Beweisen zu. So kann die Gegenseite oder auch eine dritte Partei zur Herausgabe von Dokumenten gezwungen werden, Subpoena.
  • die Tatsachen und Fakten werden sowohl im bundesstaatlichen (Federal Court) als auch im einzelstaatlichen Verfahren (State Court) nicht von dem Richter festgestellt werden, sondern von einer Jury (wenn auf das Recht auf Jury nicht verzichtet worden ist). Diese Jury entscheidet auch über Fragen der Angemessenheit von Schadenersatz. Der Richter wacht über die Einhaltung von prozeduralen Regeln, die richtige Anwendung des materiellen Rechts und er sorgt dafür, dass die Jury die von ihr festgestellten Tatsachen korrekt bei der Entscheidungsfindung verwendet.
  • deutsche Mandanten oft die Kosten und Offenlegungspflichten eines US-Gerichtsverfahrensunterschätzen. Außer bei Gefahr der Selbstbelastung, der Aussage gegen ein Familienmitglied oder im Rahmen des Anwaltsgeheimnisses gibt es kaum ein Recht zur Verweigerung der Aussage auf Befragung durch die Gegenseite oder zur Zurückbehaltung von Unterlagen, selbst wenn diese als streng vertraulich angesehen werden.

Die Einschaltung von erfahrenen Anwälten, die sowohl mit dem deutschen als auch mit dem US-Rechtskreis vertraut sind, ist von größter Bedeutung für den Erfolg vor dem US-Gericht. Urban Thier & Federer bespricht die Prozessstrategie mit Ihnen in Deutschland und setzt sie durch ihre erfahrenen US-Prozessanwälte in Amerika um. 

Carl Christian Thier
John L. Urban 

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