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Verwertung des Vermögens des Berechtigten beim Ehegattenunterhalt

Die Reform des Unterhaltsrechts ab 1.1.2008 hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung unter Berücksichtigung einer nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten nach der rechtskräftigen Scheidung entscheidend hervorgehoben. Der geschiedene Ehegatte hat einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur insoweit, als er sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann, also Bedürftigkeit im Sinne des § 1577 BGB vorliegt.

Die Verwertung des Vermögens des Unterhaltsberechtigten unterscheidet Erträge aus dem Vermögen sowie die Verwertung des Vermögensstammes.

Erträge aus Vermögen sind z.B. Zins und Diskonterträge, Gewinnanteile, Ausschüttungen.

Die Verwertung des Vermögensstammes, also die Verringerung der Vermögenssubstanz unterliegt der Einschränkung des § 1577 III BGB, der auf Unwirtschaftlichkeit sowie auf Unbilligkeit der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse abstellt. Unerheblich ist, wenn das Vermögen aus dem Ausgleich des Zugewinns stammt. (FamRZ 1985,359) Da das Vermögen dazu dienen soll, den Unterhalt seines Inhabers dessen ganzes Leben hindurch sicherzustellen, ist einerseits zu vermeiden, dass der Berechtigte, nachdem er sein Vermögen verbraucht hat, mittellos dasteht. Andererseits soll der Berechtigte nicht in der Lage sein, sein Vermögen bis zu seinem Tod zum Vorteil solcher Erben zu erhalten, die keinerlei Unterhalt geleistet haben.

Die Billigkeitsabwägung durch den Richter enthält die Überprüfung, ob der in Anspruch genommene Ehepartner zumindest in gleicher Weise durch eigenes Einkommen und eigenes Vermögen wirtschaftlich gesichert ist, wie der unterhaltsberechtigte Ehegatte. (BGH in FamRZ 1984,367)

Bei der Abwägung der Billigkeit ist zu berücksichtigen, ob sein Vermögen als Grundlage der Altersversorgung gedacht war, die Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit, die Ertragsmög-lichkeit des zur Verfügung stehenden Einkommens und auch, ob nach Verbrauch des Vermögens ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten überhaupt noch besteht.

Die unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens ist unbillig, das Vorhandensein von Barvermögen schließt eine Unwirtschaftlichkeit aus. Als Beispiel der Unbilligkeit im Sinne des § 1577 III BGB gilt :

  • Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst wohnt
  • Verwertung eines sogenannten Notgroschens (ca. 10.000 EUR)
  • Verwertung des Hausrats
  • Verwertung von Schmerzensgeld

Die Verwertung des Vermögens, auch bei einem höheren Vermögen, ist wohl auch ausge-schlossen, wenn die Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit ungewiss ist. Ebenso dürfte ein Angreifen des Vermögensstammes in der Zeit des Getrenntlebens ausge-schlossen sein. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt hierzu nicht vor.

Fazit:
Die Begründung des Unterhaltspflichtigen der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens durch den Unterhaltsberechtigten bedarf sehr präziser, auf den konkreten Einzelfall bezogener Umstände, die sowohl die objektive wirtschaftliche Situation und subjektive Lebensplanung beider Parteien als auch die Vermögensart und deren ökonomische Verwertung beinhalten.

RA Heinz Stolzki

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